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Satzung

Präambel

Die Arbeit von dem Verein Positive Global Change basiert darauf, dass Menschen aller Altersklassen in der heutigen westlichen Gesellschaft zunehmend unter Isolation leiden und häufig keine ihnen gerecht werdende Förderung und Beachtung mehr erfahren. Dadurch schwindet dem Einzelnen das Wissen um die eigenen Fähigkeiten, womit häufig der Zugang zu einer erfüllenden Lebensperspektive verschlossen bleibt. Diesen begabten und bereitwilligen Menschen bietet der Verein Förderung an.

Der Verein Positive Global Change hilft gezielt, Potenziale und Kompetenzen zu entdecken und Wege zu verwirklichen. Der Verein fördert deshalb sehr individuell das Erkennen der eigenen Wünsche und Möglichkeiten und fördert durch Bildung, Erziehung und allgemeine Hilfestellung die Proaktivität von Menschen aller Altersklassen, insbesondere aber von Jugendlichen.

Wertschätzung des Einzelnen ist der zentrale Wert dieses Vereins.

Beitragen ist die zentrale Haltung aller Mitglieder dieses Vereins und seiner Teilnehmer.

Wir erachten eine gebende Haltung als Erfolgsvoraussetzung in allen Lebensbereichen, weshalb der Verein alle Teilnehmer darin unterstützt, im Rahmen ihrer wachsenden Fähigkeiten vereinsintern Aufgaben als Beitrag verantwortlich zu übernehmen und so wiederum Sinnerfüllung, Selbstrespekt und eigene Potenziale zunehmend zu verinnerlichen und zu steigern. Die Erfahrungen vieler Teilnehmer, die dank dieses Vereins ihren Weg in ein erfolgreiches Leben ihrer Wahl genommen haben, wird dazu führen, dass diese freiwillig dazu beitragen möchten, den Nächsten in derselben Weise zu helfen und ihre gewonnenen Potenziale bei Positive Global Change einzusetzen. So werden mehr und mehr Menschen durch eine wachsende Zahl von Helfern zu ihren Potenzialen, Kompetenzen und zu einer erfüllenden Lebensperspektive geführt.

Auf diese Weise ist die Gründung dieses Vereins der Beginn eines sich selbst vergrößernden Modells. Es soll dupliziert und auf andere Regionen übertragen werden.

Vor diesem Hintergrund gibt sich Positive Global Change folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den namen „Positive Global Change“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalernderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    • A. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§52 Abs. 2 Nr. 4 AO);
    • B. die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen (§52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
    • C. die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abs. 2 Nr. 13 AO);
    • D. die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 14 AO).
  2. Die Aufgaben des Vereins sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere:
    • Durchführung von Maßnahmen zur Bildung und Erziehung von Kindern insbesondere durch Hausaufgabenhilfe, Kunst, Musik und naturnahe Projekte;
    • Durchführung von themenbezogenen Ausflügen und kleinen Reisen für Kinder und Jugendliche zu Bildungszwecken;
    • Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Jugendlichen betreffend ihre Potenziale und Kompetenzen;
    • Bereitstellung von Trainings für Jugendliche zur Erlangung einer erfolgreichen, den Berufseinstieg fördernden Haltung;
    • Bereitstellung von Nachhilfe für Jugendliche;
    • Bereitstellung eines Werkbereichs für Jugendliche;
    • Durchführung von Trainings für alte Menschen insbesondere am Computer und am Handy;
    • Singen für Kinder und alte Menschen;
    • Bereitstellung einer Kaffeetafel für alte Menschen als Begegnungsstätte;
    • Durchführung machbarer Wunscherfüllung für alte Menschen;
    • Durchführung von Diavorträgen über die Heimatländer ausländischer Teilnehmer;
    • Durchführung von Tanztreffen mit Tanztrainings aus unterschiedlichen Kulturen;
    • Vorlesen für Kinder von nationalen und internationalen Kindergeschichten;
    • Unterstützung von Tieren in regionalen Tierheimen z.B. durch Gassi-Dienste;
    • Durchführung von Sachvorträgen durch externen Sachverstand für Kinder und Jugendliche zu Lebenswelten von Tieren;
    • Finanzielle Unterstützung von Projekten zum Schutz in Not geratener Tiere weltweit.
  3. Der Verein ist berechtigt zur Durchführung und Bereitstellung aller vorgenannten Aufgaben kostenpflichtig auch externen Sachverstand in Anspruch zu nehmen.
  4. Das Angebot richtet sich in erster Linie an Nichtmitglieder. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung der Satzungszwecke Personal einzustellen und zu bezahlen.

§ 4 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können alle voll geschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig und abschließend. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller/der Antragstellerin Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, durch Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres (30.06.) oder zum Schluss des Geschäftsjahres (31.12.).
  5. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es:
    • sich, insbesondere öffentlich, vereinsschädlich verhält,
    • den Vereinszielen zuwider handelt,
    • seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
    • seine Inaktivität objektiv feststellbar ist.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen vor dem Ausschluss Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Die Frist gilt als gewahrt bei Verwendung der vom Mitglied zuletzt bekannt gegebenen Anschrift.

Im Falle der beabsichtigten Streichung als Mitglied wegen Inaktivität soll das Mitglied auf die bevorstehende Streichung schriftlich unter Angabe von Gründen hingewiesen werden.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten betreffend § 4 Ziff. 5 zwischen dem vom Ausschluss oder der Streichung betroffenen Mitglied und dem Vorstand, entscheidet der Schieds-Ausschuss des Vereins bestehend aus drei Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit.

6. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, unabhängig davon aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Umlagebeteiligungen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand und gegenüber der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck insbesondere auch in der Öffentlichkeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag in Form einer regelmäßigen Dienstleistung zu erbringen, welcher die Ziele und die Aufgaben des Vereins unmittelbar fördert.
  2. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand und gegenüber der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Der einmalige Aufnahmebeitrag als ordentliches Mitglied in den Verein beträgt 250 Euro. Einmalige Umlagen können erhoben werden.

§ 7 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder des Vereins sind außerordentliche Mitglieder. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 Nrn. 1-6 entsprechend.
  2. Der Beitrag eines Fördermitglieds beträgt mindestens 60,- € pro Kalenderjahr, unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft im Beitrittsjahr.
  3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorstand geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes im Wahljahr
    2. Wahl des Schieds-Ausschusses im Wahljahr
    3. Beschlussfassung über Vereinsordnungen
    4. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    5. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    6. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    7. Beschlussfassung über die Erhebung von einmaligen Umlagen
    8. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    9. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    10. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    11. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Die Stimmabgabe der Mitglieder erfolgt öffentlich durch Handheben.

3. 

Betreffend die Wahl des Vorstandes gelten drei Wochen vor der im Wahljahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung als festgelegte Ausschlussfrist für das Einbringen von Wahlvorschlägen für neue Vorstandsmitglieder.

4. 

Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Schriftform ist auch durch elektronische Übermittlung der Einladung gewahrt. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

5. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand verlangen. Sie muss spätestens vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung tagen.

6. 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die zeitgleich mit der Mitgliederversammlung erkennbar persönlich durch elektronische Medien dazu geschaltet sind. Technische Risiken trägt das ortsabwesende Mitglied.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich einzelner anders lautender Regelungen in dieser Satzung mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst.

7. 

Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

8. 

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Protokollführer angefertigt und unterschrieben, welcher mit einfacher Mehrheit für jede Mitgliederversammlung gesondert gewählt wird.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Der Vorstand besteht darüber hinaus aus zwei weiteren Personen als erweitertem Vorstand. Sie bilden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand den Vorstand.
  3. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Gewähltes Vorstandsmitglied kann nur werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet und dem Verein mindestens drei Jahre angehört hat. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist.
  4. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der dreijährigen Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  6. Der geschäftsführende Vorstand gem. Nr. 1 ist zur rechtsverbindlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung nur gemeinsam berechtigt. Die Geschäftsordnung des Vorstandes kann in Einzelfällen die Notwendigkeit einer Bevollmächtigung durch das andere Vorstandsmitglied regeln.
  7. Der geschäftsführende Vorstand beschließt zusammen mit dem erweiterten Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn drei von vier Vorstandsmitgliedern anwesend sind oder ihre Stimmabgabe zum Gegenstand der Beschlussfassung im Zeitpunkt der Abstimmung schriftlich vorliegt. Als anwesend gilt auch die zeitgleiche Anwesenheit über elektronische Medien. Die Stimmabgabe kann auch schriftlich über elektronische Medien erfolgen.
  8. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von dem geschäftsführenden Vorstand gemeinsam zu unterzeichnen.
  10. Weitere Regelungen bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten.

§ 11 Kassenwart und Kassenprüfer

  1. Der Verein richtet das Amt des Kassenwartes (Schatzmeister) ein. Der Kassenwart ist nicht Teil des Vorstandes. Der Kassenwart wird durch den Vorstand bestimmt. Die Aufgaben des Kassenwartes können auf mehrere geeignete Personen gleichzeitig verteilt werden.
  2. Der Verein richtet das Amt des Kassenprüfers spätestens für das zweite volle Geschäftsjahr nach seiner Gründung ein. Der Kassenprüfer ist nicht Teil des Vorstandes. Der Kassenprüfer wird durch den Vorstand bestimmt und kann kostenpflichtig als externer Sachverstand durch den Vorstand beauftragt werden.

§ 12 Schieds-Ausschuss

  1. Der Verein kann für alle Konfliktfälle zwischen Vorstand und einzelnen Mitgliedern oder zwischen Mitgliederversammlung und einzelnen Mitgliedern einen ständigen Schieds-Ausschuss einrichten.
  2. Der Schieds-Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied. Die unbegrenzte Wiederwahl der Ausschussmitglieder ist zulässig.
  3. Der Schieds-Ausschuss kann in Konfliktfällen jederzeit von jedem Mitglied unter schriftlicher Angabe der Gründe (Eingabe) angerufen werden. Eine Verpflichtung des Schieds-Ausschusses zur Befassung mit der Eingabe besteht nicht. Für den Fall der Befassung soll das anrufende Mitglied persönlich gehört werden.
  4. Der Schieds-Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller gewählten Vertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Seine Beschlüsse sind abschließend, werden schriftlich protokolliert und dem Vorstand gemeinsam mit der Eingabe zur weiteren Verwendung vorgelegt.
  5. Das Mitglied ist über das Ergebnis seiner Eingabe schriftlich durch den Schieds-Ausschuss zu informieren. Die Schriftlichkeit ist auch durch elektronische Übermittlung gewahrt.

§ 13 Vereinsordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens sechs Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  3. Für die Beschlussfassung über gewöhnliche Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als anwesend gelten auch über elektronische Medien zeitgleich zugeschaltete Mitglieder.
  4. Für die Beschlussfassung über eine Zweckänderung des Vereins oder die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.
  5. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  6. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung oder des Tierschutzes auszukehren.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  7. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt.

Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2023 wurde der Name des Vereins unter § 1Nr. 1 dieser Satzung von MENSCHEN.LEBEN. in Positive Global Change geändert.